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Änderung für den Sport ab 16. Dezember 2021

17.12.21

Die 4. Änderung der Corona-LVO M-V vom 15.12.2021 ist am 16. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Hier die wichtigsten Änderungen für den vereinsbasierten Sport:

  1. Die Übergangsfristen für Kinder und Jugendliche ab 12 bis einschließlich 17 Jahre werden verlängert. Kinder und Jugendliche in dieser Altersgruppe sind bis zum 30. April 2022 von den 2-G- und 2-G-Plus-Regeln ausgenommen (vgl. § 1d Abs. 6, § 1e Abs. 5, 1f Abs. 6 Corona-LVO M-V). Alle Kinder und Jugendlichen dürfen also vorerst auch im Innenbereich weiter Sport treiben, unabhängig von ihrem Impfstatus.

    Das Sportministerium hat aktuell folgende Testregelungen für Kinder und Jugendliche bestätigt:

  2. Bis einschließlich der Corona-Stufe 3 (orange) gibt es im vereinsbasierten Sport nach wie vor keine Testpflicht für Kinder und Jugendliche (siehe Anlage 21 Nr. 6 d Corona-LVO M-V). Den Betroffenen bzw. ihren Eltern wird aber dringend empfohlen, vor der Ausübung des Vereinssports eine Corona-Testung durchzuführen.
  3. In der Corona-Stufe 4 (rot) müssen im vereinsbasierten Sport im Innenbereich während der Ferien alle Kinder und Jugendlichen ab 7 Jahren einen negativen Corona-Test vorlegen. Außerhalb der Ferien wird als Nachweis ein aktueller Schülerausweis akzeptiert.
  4. Sporttreibende mit einer Booster-Impfung sind von der 2-G-Plus-Testpflicht befreit. Allerdings muss die Booster-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (§ 1f Abs. 7 Corona-LVO M-V).
  5. Die zunächst bis zum 15. Dezember befristeten Regelungen für den vereinsbasierten Sport bei „Rot plus“ gemäß § 1g Abs. 4 und 5 Corona-LVO sind nun bis zum 19. März 2022 verlängert worden.

Die Gesamtausgabe der aktuellen Corona-Landesverordnung M-V können Sie hier nachlesen.

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