2-G-PLUS-REGELUNG UND WEITERE CORONA-SCHUTZMASSNAHMEN IM SPORT – AKTUALISIERTE FASSUNG, STAND: 29.11.202
30.12.21
Gegenüber der Veröffentlichung vom 26.11.2021 zu Punkt 2 – Kinder und Jugendliche in der Corona-Stufe 4 („Rot“) – präzisiert.
In der Corona-Stufe 4 („Rot“) gilt für die Ausübung von vereinsbasiertem Sport von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Innenbereich die 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V). Das bedeutet:
Alle Kinder und Jugendliche dürfen zurzeit grundsätzlich vereinsbasierten Sport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für einen Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (aufgrund der Gleichsetzung mit Geimpften und Genesenen, vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 – 6 Corona-LVO M-V).
Sie müssen aber einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen.
Die Testpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen (für die Kinder und Jugendlichen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind, und für die Kinder und Jugendlichen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind).
Ausgenommen von dem Testerfordernis sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Aktualisierte Fassung, Stand: 29.11.2021 (lsb-mv.de)