Stadtsportbund Rostock e.V. - Dachverband der Rostocker Sportvereine
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neue Regelungen für den Sportbetrieb

02.11.20

Liebe Vereinsvertreter,

die hochdynamische Entwicklung der Infektionszahlen ist in vielen Regionen unseres Landes beunruhigend und in Kombination mit einer stark zunehmenden Verunsicherung in Politik und Verwaltung nehmen Einschränkungen des ohnehin seit Monaten nur im Krisenmodus laufenden Sportbetriebs wieder zu. Um diesen Trend zu durchbrechen, standen der Landespolitik die drei großen Handlungsfelder Wirtschaft (Arbeitsleben/Arbeitsumfeld), Bildung (Kita/Schule/Uni) sowie Freizeit (Unterhaltung, Sport,....) zur Verfügung.

Auf Grundlage der neue Verordnungslage in MV wird es nunmehr (vorerst) im November im Bereich Sport zu Einschränkungen kommen.

Nach aktuellen Fassung der Verordnung ( LINK: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf ) gilt für den November 2020 derzeit (!) folgenden Stand. Hinweis: Der neue Verordnungstext sollte eingehend gelesen werden, insbesondere der § 2 und die betreffenden Analgen 20 bis 24.

  1. Der Kita- / Schul- und Universitätsbetrieb wird weiter fortgeführt. Der Betrieb der Sportstätten in der HRO wird zur Absicherung der zulässigen Sportausübung aufrechterhalten. Dies umfasst auch Sondersportstätten wie z.B. die Schwimmhallen sowie die Eishalle.
  2. Professionelle und semiprofessionelle Sportausübung (Training und Wettkampf) bleibt gestattet. Zuschauer sind hierbei nicht zugelassen.
  3. Der Amateur- und Freizeitsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen wird ab dem 02.11.2020 untersagt.
  4. M-V-Sonderregelung: Der Trainingsbetrieb im Bereich des Kinder- und Jugendsports (bis einschl. 18 Jahre) bleibt möglich.
  5. Vorhandene Hygienekonzepte müssen weiterhin streng beachtet und die Einhaltung der Hygieneregeln aktiv und wirksam umgesetzt werden.
  6. Die Nutzung von Sportstätten wird entsprechend der genannten Prämissen reglementiert und dokumentiert. Dem Sportstättenpersonal obliegt die Kontrolle und Durchsetzung vor Ort.
  7. Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand bleibt zulässig.

Zu beachten bleibt auch, dass die zuständigen Behörden berechtigt sind, in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen. Dabei ist der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur MV-Corona Ampel in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Wir sind es im Sport gewohnt uns an Regeln zu halten. Mit unserer Arbeit sollten wir Politik und Verwaltung gegenüber deutlich machen, dass der nach klaren Regeln und anhand von verantwortungsvollen Konzepten durchgeführte Sportbetrieb kein Infektionstreiber ist. Alle Sportvereine sind nunmehr aufgefordert eine Lösung zu finden, die anhand der gültigen Rechtslage möglich ist, die aber auch die Verantwortung im Umgang mit dem Wohl und der Gesundheit unserer Mitglieder und deren Angehörigen widerspiegelt.


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