Stadtsportbund Rostock e.V. - Dachverband der Rostocker Sportvereine
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anerkannte Corona Testungen im Verein - Was gilt für Anleitungspersonen?

26.11.21

  • Die Ausübung des vereinsbasierten Sports ist derzeit in vielen Fällen nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich.
  • Der Umgang mit Schnell- und Selbsttests ist in § 1a Corona-LVO M-V geregelt.
  • Gemäß § 1a Absatz 5 Corona-LVO M-V darf der Verein für die Sporttreibenden sogenannte begleitete Selbsttests durchführen.
  • Dies gilt ebenso für die Testung von Anleitungspersonen (Übungsleiter, Trainer), vgl. § 28b Infektionsschutzgesetz, § 1a Abs. 3 Corona-LVO M-V.
  • Für die Corona-Testungen ist das Testzertifikat gemäß Anlage T zu § 1a der Corona-Landesverordnung zu verwenden:
    Testzertifikat-Download-PDF
  • Für „Anleitungspersonen“ (ehrenamtliche wie hauptamtlich beschäftigte Übungsleiter/ Trainer), die die Sportangebote durchführen, greift die 3-G-Regelung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz.
  • Sie müssen also einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen.
  • Alternativ können sie unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Testangebot des Vereins wahrnehmen.
  • Die 3-G-Regelung gilt derzeit in allen Corona-Warnstufen. Auch dann, wenn das 2-G-Erfordernis oder die 2-G-Plus-Regelung gelten, reicht für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen ein tagesaktueller negativer Corona-Test aus.

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