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Schrittweise Öffnung des Sportbetriebes

12.05.20

Die Landesregierung hat den „MV-Plan 2.0 (zur Übersicht klick hier) zur schrittweisen Erweiterung des öffentlichen Lebens in der Corona-Pandemie“ fortgeschrieben und die „Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV)“ vom 08.05.2020 verkündet.

Hieraus ergeben sich auch für den Sport wichtige Erleichterungen (siehe § 2 Absatz 5 der Verordnung klick hier)

Nachfolgend möchten wir kurz darstellen, was in Sachen Sport in Mecklenburg-Vorpommern zurzeit möglich ist und wann es voraussichtlich weitere Lockerungen geben wird.

Outdoorsport (u. a. Sportplätze, Kletterparks, Sportboothäfen, Angeln)

Neben Individualsport und Sport zu zweit ist gemäß § 2 Absatz 5 der Corona-Übergangs-LVO MV ab dem 11. Mai 2020 auf Sportaußenanlagen im Freizeit- und Breitensport auch das sportliche Training erlaubt, sofern ein Mindestabstand von 2 Metern sichergestellt werden kann. Die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und die sportartspezifischen Regelungen und Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände sind einzuhalten.

In diesem Zusammenhang sei vor allem auf „Die zehn Leitplanken des DOSB“ verwiesen:

• Distanzregeln einhalten

• Körperkontakte müssen unterbleiben

• Mit Freiluftaktivitäten starten

• Hygieneregeln einhalten

• Vereinsheime und Umkleiden bleiben geschlossen

• Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen

• Veranstaltungen und Wettbewerbe unterlassen

• Trainingsgruppen verkleinern

• Angehörige von Risikogruppen besonders schützen

• Risiken in allen Bereichen minimieren

Einen konkreten Richtwert zur Größe von Trainingsgruppen empfiehlt der DOSB nicht mehr. Unter der Leitplanke „Trainingsgruppen verkleinern“ findet sich aber folgende Formulierung:

„Durch die Bildung von kleineren Gruppen beim Training, die im Optimalfall dann auch stets in der gleichen Zusammensetzung zusammenkommen, wird das Einhalten der Distanzregeln erleichtert und im Falle einer Ansteckungsgefahr ist nur eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.“

Sportboothäfen

Der Zutritt zu Sportboothäfen ist lediglich dem verantwortlichen Betreiber und Eigentümer sowie den Eigentümern von Wasserfahrzeugen unter Beachtung von § 1 Absatz 1 und 2 gestattet. Erlaubt ist, eigene Wasserfahrzeuge ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich auf ihnen aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind in Sportboothäfen Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten sowie bis zum 18. Mai 2020 die Vermietung von Wasserfahrzeugen.

Neu ist aber, dass ab dem 19. Mai 2020 die Vermietung von Wasserfahrzeugen gestattet wird.

Indoorsport (u. a. Fitness-Studios, Hallenbäder) und Tanzschulen

Indoorsport ist – abgesehen von Ausnahmen für den Spitzen- und Berufssport zu Trainingszwecken – zunächst weiterhin untersagt. In der Phase 4 des MV-Plans 2.0 soll ab 15. Juni 2020 die Öffnung von Indoorsportanlagen und Tanzschulen unter Auflagen möglich sein.

Spitzensport

Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, dürfen abweichend vom Verbot des Sportbetriebes in Absatz 5 Satz 1 öffentliche und private Sportanlagen zu Trainingszwecken. Für diesen Personenkreis kann der Zugang zu ausgewählten Sportanlagen unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften durch die zuständige Behörde zugelassen werden.

 

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